<br>Sattler Fliesen


Sattler Fliesen

Das Innovationsinstitut hat uns als ersten Fliesenlegerbetrieb bundesweit für diese Auszeichnung nominiert und prämiert.

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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fliesenlegerbetrieb Wilfried Sattler – Inhaber Christian Sattler
Stand: August 2024


§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Bauleistungen, insbesondere Fliesenverlegearbeiten, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossen werden.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.


§ 2 Vertragsabschluss und Angebotsbindung
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2) Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zustande.
(3) Angebote behalten ihre Gültigkeit für 30 Kalendertage ab Angebotsdatum, sofern nicht anders angegeben.


§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang richtet sich nach dem konkret geschlossenen Werkvertrag und den darin vereinbarten Positionen.
(2) Leistungen gemäß DIN 18352 (Fliesen- und Plattenarbeiten) sind Bestandteil, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
(3) Abdichtungsleistungen nach DIN 18534 sowie elastische Fugen (z. B. Silikonarbeiten) sind nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot oder der Auftragsbestätigung benannt sind.
(4) Verarbeitet werden vorrangig keramische Beläge im Format ab 60 × 60 cm. Sonderformate, Natursteine oder Sonderkonstruktionen bedürfen gesonderter vertraglicher Regelung.


§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ungehinderte Leistungsausführung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere:
a) vollständige Fertigstellung sämtlicher bauseitiger Vorleistungen (z. B. Estrich, Abdichtungen, Installationen),
b) freie Zugänglichkeit der Baustelle,
c) Bereitstellung von Baustrom, Wasser und Lagerflächen unentgeltlich.
(2) Bei erkennbaren Mängeln oder Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erfolgt trotz Hinweis die Ausführung gemäß Anweisung des Auftraggebers, entfällt die Haftung des Auftragnehmers für hieraus resultierende Mängel.


§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Vertrag oder Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zahlungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung ohne Abzug zu leisten.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach § 632a BGB für in sich abgeschlossene Teilleistungen zu verlangen.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine pauschale Mahngebühr i. H. v. 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.


§ 6 Ausführungsfristen und Behinderung
(1) Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden.
(2) Der Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen (z. B. Witterungseinflüsse, Materialengpässe, bauseitige Verzögerungen) verlängert die Ausführungsfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
(3) Kommt der Auftraggeber mit erforderlichen Mitwirkungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen und den Bauablauf entsprechend anzupassen.


§ 7 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt förmlich oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Ingebrauchnahme.
(2) Wird die förmliche Abnahme vom Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung erklärt, gilt das Werk als abgenommen.
(3) Erkennbare Mängel sind bei Abnahme zu rügen; später festgestellte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.


§ 8 Mängelhaftung und Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Bauwerke nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (5 Jahre), soweit nicht einzelvertraglich VOB/B vereinbart wurde.
(2) Die Mängelhaftung entfällt bei Schäden, die auf Anweisungen des Auftraggebers, auf bauseitige Vorleistungen Dritter oder auf nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
(3) Im Falle eines Mangels steht dem Auftragnehmer das Wahlrecht zu, ob er nachbessert oder neu leistet.


§ 9 Haftung
(1) Für Schäden, die nicht am Gewerk selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.


§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an sämtlich gelieferten und eingebauten Materialien vor.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Eingriffe Dritter in das Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen.


§ 11 Rücktritt und Kündigung
(1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Beginn der Ausführung ohne wichtigen Grund, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 25 % der vereinbarten Bruttoauftragssumme zu verlangen.
(2) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


§ 12 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Subunternehmer, Steuerberater).


§ 13 Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Gera.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollte eine Klausel dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


Fliesenlegerbetrieb Wilfried Sattler 
Inhaber: Christian Sattler
Birkenhof 3
07554 Brahmenau
DE360835687und info@sattler-fliesen.de